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   RG, 29.10.1910 - Rep. V. 201/10   

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RG, 29.10.1910 - Rep. V. 201/10 (https://dejure.org/1910,216)
RG, Entscheidung vom 29.10.1910 - Rep. V. 201/10 (https://dejure.org/1910,216)
RG, Entscheidung vom 29. Oktober 1910 - Rep. V. 201/10 (https://dejure.org/1910,216)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • RGZ 74, 313
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Sachsen, 10.09.2013 - 6 K 390/10

    Keine sachliche Unbilligkeit einer doppelten Grunderwerbsbesteuerung bei infolge

    Deswegen entspricht die "doppelte" Besteuerung in diesen Fällen regelmäßig dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 26. April 2010, 6 V 201/10).

    Gleichwohl ist zu bedenken, dass die Grunderwerbsteuer zwar eine Rechtsverkehrsteuer ist und als solche an bestimmte Rechtsvorgänge anknüpft, dass ihr tieferer Sinn aber nicht darin liegt, zufällige äußere Formen des Rechtsverkehrs zu besteuern (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 7. März 2013 - 8 K 1579/11 -, UVR 2013, 169; Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 26. April 2010, 6 V 201/10; FG Düsseldorf, EFG 2000, 1410 ; Fischer in: Boruttau, a.a.O. § 1 Rn. 446 m.w.N.).

    Deshalb ist die Einziehung der Grunderwerbsteuer im Einzelfall sachlich unbillig, wenn der Meistbietende den Grunderwerb weder wirtschaftlich noch rechtlich wollte (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 26. April 2010, 6 V 201/10) und er die Rechte aus dem in verdeckter Stellvertretung abgegebenen Meistgebot alsbald an denjenigen weitergibt, in dessen Namen er von Anfang an handeln wollte (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 7. März 2013, 8 K 1579/11, m.w.N. [zit. nach juris]).

    Das vorangegangene Fehlverhalten bedarf ggf. eines zivilrechtlichen Ausgleichs (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 26. April 2010, 6 V 201/10).

  • BGH, 24.10.1974 - III ZR 101/72

    Umfang der Haftung eines Bergwerksbesitzers - Auftreten von Schäden an

    Nach allgemeiner Ansicht, von der abzugehen kein Anlaß besteht, ist nach § 148 ABG nicht nur der Grundeigentümer oder Eigenbesitzer entschädigungsberechtigt, sondern jeder Besitzer und Nutzungsberechtigte, gleich ob sein Besitz- und Nutzungs- oder Gebrauchsrecht auf dinglicher oder persönlicher Grundlage beruht (RGZ 70, 242, 244; 74, 313, 315; BGH ZfB 95, 450, 451; Isay ABG 2. Bd. 1920 § 148 Rdn. 15; Brassert/Gottschalk ABG 2. Aufl. § 148 Anm. 6 A; Heinemann Bergschaden 3. Aufl. Rdn. 99; Westhoff Bergbau und Grundbesitz 1. Bd. "Der Bergschaden" S. 13 f).
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